Ehrengerichtsordnung

Ehrengerichtsordnung des Fischereivereines Heideck-Hilpoltstein e.V. 


Die Verwaltung des Fischereivereines Heideck-Hilpoltstein e.V. erlässt aufgrund § 10 der Satzung folgende Ehrengerichtsordnung: 


 

§ 1 Stellung und Aufgaben des Ehrengerichtes 


1. Nach § 12 der Satzung ist ein Ehrengericht zu bilden. 


2. Das Ehrengericht ist ein Vereinsausschuss, der als Disziplinarorgan über Berufungen von Mitgliedern gegen Maßregelungen und Ausschließungsbeschlüsse der Verwaltung (Vereinsstrafen) zu entscheiden hat. 


3. Durch das Ehrengericht wird der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Es muss jedoch als letzte Vereinsinstanz in Anspruch genommen werden, bevor der Weg zum ordentlichen Gericht beschritten werden kann. 


 

§ 2 Zusammensetzung und Amtsdauer 


1. Das Ehrengericht besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern: a) dem Vorsitzenden b) dem 1. Beisitzer (zugleich stellvertretender Vorsitzender) c) dem 2. Beisitzer d) den 2 stellvertretenden Beisitzern 


2. Die Mitglieder des Ehrengerichtes sind von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren zu wählen. Verwaltungsmitglieder können nicht in das Ehrengericht gewählt werden. 


 

§ 3 Befugnisse und Pflichten des Vorsitzenden und seines Stellvertreters 


1. Die Geschäfte des Ehrengerichts leitet der Vorsitzende. Er trifft die für die Durchführung des Berufungsverfahrens erforderlichen Anordnungen, führt den schriftlichen Verkehr mit den Beteiligten und leitet die Sitzung des Ehrengerichtes. 


2. Sein Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, soweit dieser verhindert ist. Der Stellvertreter hat, wenn er als Vorsitzender tätig wird, dieselben Befugnisse und Pflichten wie der Vorsitzende. 


 

§ 4 Zusammensetzung des Ehrengerichts bei der Entscheidung 


1. Das Ehrengericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 


2. Die Entscheidungen des Ehrengerichtes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 


3. Bei Entscheidungen über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist einstimmiger Beschluss erforderlich. 


 

§ 5 Befangenheit 


Ein Mitglied des Ehrengerichts kann abgelehnt werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Das Ehrengericht entscheidet über den Antrag auf Ablehnung, wobei anstelle des abgelehnten Mitgliedes ein Stellvertreter bei der Entscheidung mitwirkt. 


 

§ 6 Vorbereitung der Sitzungen, Ladungen 


1. Die beim Vereinsvorstand eingehenden Berufungsschriften werden an den Ehrengerichtsvorsitzenden weitergeleitet, soweit sie nicht direkt an diesen adressiert sind. 


2. Der Vorsitzende fordert bei der Verwaltung Sitzungsprotokoll und Verwaltungsbeschluss an und überprüft, ob die Berufungsfrist von 1 Monat eingehalten wurde. 


3. Er legt frühestmöglich Sitzungstermin und –Ort fest und veranlasst die Ladung der Beisitzer, Zeugen und des Betroffenen. Das betroffene Mitglied ist mit eingeschriebenem Brief zu laden und mit dem Hinweis darauf, dass auch bei seinem Fernbleiben über die Sache entschieden werden kann. Die Ladungen sind nach Möglichkeit so rechtzeitig abzusenden, dass sie mindestens eine Woche vor Verhandlungstermin zugehen. 


 

§ 7 Durchführung des Verfahrens 


1. Die Verhandlungen des Ehrengerichts sind nichtöffentlich. Ebenso sind Beratung und Abstimmung des Ehrengerichts geheim. Über die Vorgänge bei der Beratung und Abstimmung haben die Mitglieder des Ehrengerichts Stillschweigen zu bewahren. 


2. Das betroffene Mitglied (Berufungsführer) hat vor dem Ehrengericht persönlich zu erscheinen. Die Hinzuziehung von Entlastungszeugen ist gestattet; sie sind in der Berufungsschrift namentlich zu benennen. 


3. Die Mitglieder des Ehrengerichts sind bei ihren Entscheidungen an keine Weisungen gebunden. Sie haben Gesetz und Recht sowie die vereinsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und sind nur ihrem Gewissen unterworfen. 


4. Die Berufungsschrift, die mit Gründen versehen sein muss, ist vom Ehrengericht nur insoweit zu prüfen, als der Verwaltungsbeschluss angefochten wird. Das Ehrengericht kann den Verwaltungsbeschluss ändern und aufheben. Eine Abänderung des Beschlusses nach Art und Höhe zum Nachteil des Betroffenen ist nicht zulässig. 


5. Der Betroffene (Berufungsführer) ist zu seinen vorgebrachten Anfechtungsgründen zu hören. 


6. Die Entscheidung des Ehrengerichts ist nach Beratung und Abstimmung in einem Beschluss festzulegen, der verbindlich und nicht anfechtbar ist. 


7. Der Beschluss des Ehrengerichts ist dem Betroffenen und der Verwaltung des Vereins innerhalb von 14 Tagen schriftlich bekannt zu geben. 


8. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das den Gang der Verhandlung, die Aussagen und Beschlüsse wiedergibt. 


 

§ 8 Kostenerstattung 


1. Die Mitglieder des Ehrengerichts sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für jede geführte Verhandlung lediglich eine Aufwandsentschädigung. 


2. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des betroffenen Mitglieds, sofern es nicht straffrei bleibt. 


 

Hilpoltstein, 19.01.2001


 

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