Jugendordnung

Jugendordnung der Fischerjugend des Fischereivereins Heideck - Hilpoltstein e.V. 


 

Unter Bezugnahme auf Ziffer 9 der Jugendordnung der Bayerischen Fischerjugend im Landesfischereiverband Bayern e.V. und § 4 der Satzung des Fischereivereins Heideck – Hilpoltstein e.V. erlässt die Verwaltung folgende Jugendordnung: 



 I Die jugendlichen Mitglieder des Fischereivereins Heideck - Hilpoltstein bis zum 18. Lebensjahr bilden die Jugendgruppe. 


 

II Aufgaben und Ziele 


Die Fischerjugend vertritt unter Beachtung der Satzung des LFV Bayern in Verbindung mit § 2 der Vereinssatzung und der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtstaates folgende Ziele: 


1. Sie hilft jungen Menschen, ihre Persönlichkeit frei zu entfalten, ihre Urteilsfähigkeit zu stärken, Kooperations- und Verantwortungsbereitschaft zu erlernen, ihre Rechte zu wahren und setzt sich konstruktiv mit der Situation der Jugendlichen auseinander.


 2. Sie fördert die Erholung und eine sinnvolle Freizeitgestaltung der Jugendlichen durch aktive Ausübung der Angelfischerei mit ihren vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten, erweitert konsequent das theoretische Wissen und die praktischen Fertigkeiten durch Vorträge, Kurse und fachspezifische Lehrgänge. 


3. Sie bewahrt, schützt und pflegt die Natur und Umwelt, indem sie aktiv für die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand sowie für die Renaturierung geschädigter Gewässer eintritt. 


4. Sie stärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl in der Gruppe durch gemeinsame Veranstaltungen und pflegt die partner-/kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen. 


 

III Organe der Jugendgruppe sind: 


- die Gruppenversammlung 


- der Jugendleiter 


- der Jugendsprecher 


1. Der Jugendleiter ist Mitglied der Verwaltung wird gemäß § 10 Vereinssatzung durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Soweit erforderlich, kann ein Vertreter bestimmt werden, der den Jugendleiter im Verhinderungsfall vertritt. 


2. Der Jugendleiter vertritt die Belange der Jugendgruppe. 


3. Der Etat der Jugendgruppe, der sich aus Finanzmitteln des Vereins und/oder aus Jugendbeiträgen zusammensetzt, wird durch die Verwaltung nach Bedarf festgelegt. 


4. Die Verwaltung der Finanzen im vorgegebenen Rahmen erfolgt durch den Jugendleiter. 


5. Der Jugendsprecher wird durch die Gruppenversammlung aus dem Kreis der Jugendgruppe auf die Dauer von maximal 2 Jahren mit einfacher Stimmen- mehrheit gewählt. Für den Jugendsprecher kann ein Stellvertreter aus der Jugendgruppe bestimmt werden. 


6. Der Jugendsprecher, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, vertritt die Belange der Jugendgruppe gegenüber dem Jugendleiter. 


 7. Die Jugendgruppe entscheidet in Absprache mit dem Jugendleiter und Jugendsprecher in regelmäßigen Versammlungen über Anregungen, Jahresprogramm und gemeinsame Veranstaltungen und pflegt die partner-/kameradschaftliche Gestaltung des Gruppenlebens. 


 

IV. Die Jugendordnung ist von der Verwaltung zu beschließen. 


Sie ist durch die Unterschrift des Jugendleiters, des Jugendsprechers und des Vereinsvorsitzenden zu bestätigen. 


 Die Vereinsjugendordnung gilt durch Beschluss der Verwaltung vom 07.12.1999.

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